Vereinssatzung
Förderkreis „Jugendblasorchester Bautzen“ e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
Förderkreis „Jugendblasorchester Bautzen“ e.V.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht Bautzen unter VR 313 eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Bautzen.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Zweck des Vereins ist:
Erweckung und Verbreitung des Kunstverständnisses
Betrieb des Jugendblasorchesters Bautzen, des Blasorchesters Bautzen, anderer Musikgruppen
Öffentlichkeitsarbeit für das Jugendblasorchester
Unterstützung einkommensschwacher Eltern, deren Kinder im
Jugendblasorchester
musizieren wollen
Ausbau zum Traditionsverein für ehemalige Orchestermitglieder
Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
§3 Verwendung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Mittel und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins erhalten. Aufwandsentschädigungen werden über die Geschäftsordnung geregelt.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen, begünstigt werden.
§4 Mitglieder
Die Mitglieder setzen sich zusammen aus:
aktiven Mitgliedern
passiven Mitgliedern (fördernden Mitgliedern)
Ehrenmitgliedern
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag und dessen Genehmigung durch den Vorstand erworben.
§6 Ehrenmitglieder
Mitglieder die sich um den Verein oder das Jugendblasorchester besondere Verdienste erworben haben, können durch die Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind auf Wunsch beitragsfrei und haben auf Wunsch zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
§7 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen, insbesondere etwa festgelegte Beiträge zu entrichten.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod des Mitgliedes;
durch den freiwilligen Austritt, der dem Vorstand
schriftlich mitzuteilen ist und nur vier Wochen auf den
Schluss eines
Schuljahres erfolgen kann. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand nach
einem schriftlichen Antrag;
durch Ausschluss.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, im Falle eines Einspruchs die Mitgliederversammlung.
§9 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge (Regelbeitrag und/oder Unterrichtsentgelte) deren Höhe durch den Vorstand festgelegt wird.
Der Vorstand kann bei wirtschaftlichen Härtefällen (z. B. Schüler, Studenten, Auszubildende,
Arbeitslose) den Beitrag auf schriftlichen Antrag senken.
Der Beitrag ist bei Eintritt in den Verein innerhalb eines Monats zu zahlen, bei laufender Mitgliedschaft im
ersten Quartal des laufenden Kalenderjahres.
§10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§11 Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
die Mitgliederversammlung
den Vorstand
den erweiterten Vorstand
§12 Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung
1.
Die
Mitgliederversammlung wird jährlich einmal schriftlich oder durch
Veröffentlichung im Mitteilungsblatt Bautzen vom Vorstand einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über
den Jahresbericht
den Rechenschaftsbericht des Vorstandes
die Entlastung des Vorstandes
die Neuwahl des Vorstandes aller 2 Jahre in geheimer Wahl
Wahlberechtigt ist jedes Mitglied ab 16 Jahre. Wählbar ist jedes Mitglied ab 18 Jahre.
die Wahl von 2 Kassenprüfern aus dem Kreis der Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Satzungsänderungen und vorliegende Anträge
3.
Jede
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung
fasst
Beschlüsse mit der einfachen Stimmenmehrheit der Erschienenen,
sofern die
Satzung oder das Gesetz keine andere Mehrheit vorschreibt.
4.
Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das
vom Protokollführer unterzeichnet wird.
5.
Außer
in der Mitgliederversammlung können grundsätzliche Fragen bei Bedarf
auch in
außerordentlichen Mitgliederversammlungen geklärt werden.
Diese wird vom
Vorstand oder auf Antrag von 10% der Mitglieder einberufen.
§ 13 Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand im Sinne §26 BGB besteht aus folgenden Ämtern:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schatzmeister
Je zwei der vorstehenden Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren in der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt unabhängig davon solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt wird.
Der erweiterte Vorstand wird in der Mitgliederversammlung durch Blockwahl gewählt.
Der erweiterte Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen.
Musikalische Lehrkräfte werden vom Vorstand berufen und abberufen.
Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Vermögensverwaltung. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass sämtliche Einnahmen ( Beiträge, Zuschüsse, Spenden etc. ) ausschließlich zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Dem erweiterten Vorstand obliegt die Beratung und Unterstützung des Vorstandes. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben volles Stimmrecht.
Dem Vorstand obliegt die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Aufgaben bilden, sie mit den erforderlichen Vollmachten ausstatten und wieder auflösen.
§14 Die Kassenprüfung
Die Arbeit der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
§15 Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder aussprechen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke. Es muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, welcher auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung steht.
Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Vermögen an die Sparkassenstiftung der Kreissparkasse Bautzen, die es ausschließlich zur gemeinnützigen Förderung der Kultur im Landkreis Bautzen in den Grenzen von 2006 verwendet.
§16 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist für alle Fälle und Teile Bautzen.
§17 Satzungsänderungen
Eine Änderung dieser Satzung bedarf der ¾-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, dieser muss auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgeführt sein.
Bautzen, den 14.11.2008 (Änderung der Satzung vom 01.12.2006)