Vereinssatzung

Förderkreis „Jugendblasorchester Bautzen“ e.V.

 

 

§1     Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

Förderkreis „Jugendblasorchester Bautzen“ e.V.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht Bautzen unter VR 313 eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist Bautzen.

 

 

§2     Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Zweck des Vereins ist:

Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

 

 

§3     Verwendung der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder dürfen keine Mittel und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins erhalten. Aufwandsentschädigungen werden über die Geschäftsordnung geregelt.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen, begünstigt werden.

 

 

§4     Mitglieder

Die Mitglieder setzen sich zusammen aus:

 

§5     Erwerb der Mitgliedschaft
 

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag und dessen Genehmigung durch den Vorstand erworben.

 

 

§6     Ehrenmitglieder

Mitglieder die sich um den Verein oder das Jugendblasorchester besondere Verdienste erworben haben, können durch die Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Ehrenmitglieder sind auf Wunsch beitragsfrei und haben auf Wunsch zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

 

 

§7     Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen, insbesondere etwa festgelegte Beiträge zu entrichten.

 

 

§8     Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, im Falle eines Einspruchs die Mitgliederversammlung.

 

 

§9     Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge (Regelbeitrag und/oder Unterrichtsentgelte) deren Höhe durch den Vorstand festgelegt wird.

Der Vorstand kann bei wirtschaftlichen Härtefällen (z. B. Schüler, Studenten, Auszubildende,

Arbeitslose) den Beitrag auf schriftlichen Antrag senken.

Der Beitrag ist bei Eintritt in den Verein innerhalb eines Monats zu zahlen, bei laufender Mitgliedschaft im

 ersten Quartal des laufenden Kalenderjahres.

 

 

§10   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§11   Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe:

 

§12   Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal schriftlich oder durch
  Veröffentlichung im Mitteilungsblatt Bautzen vom Vorstand einberufen.

2.     Die Mitgliederversammlung beschließt über

  1. den Jahresbericht

  2. den Rechenschaftsbericht des Vorstandes

  3. die Entlastung des Vorstandes

  4. die Neuwahl des Vorstandes aller 2 Jahre in geheimer Wahl

Wahlberechtigt ist jedes Mitglied ab 16 Jahre. Wählbar ist jedes Mitglied ab 18 Jahre.

  1. die Wahl von 2 Kassenprüfern aus dem Kreis der Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  2. Satzungsänderungen und vorliegende Anträge

3.     Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung
  fasst Beschlüsse mit der einfachen Stimmenmehrheit der Erschienenen,
  sofern die Satzung oder das Gesetz keine andere Mehrheit vorschreibt.

4.     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
  das vom Protokollführer unterzeichnet wird.

5.     Außer in der Mitgliederversammlung können grundsätzliche Fragen bei Bedarf
  auch in außerordentlichen Mitgliederversammlungen geklärt werden.
  Diese wird vom Vorstand oder auf Antrag von 10% der Mitglieder einberufen.

 

 

§ 13  Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand im Sinne §26 BGB besteht aus folgenden Ämtern:

Je zwei der vorstehenden Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren in der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt unabhängig davon solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt wird.

Der erweiterte Vorstand wird in der Mitgliederversammlung durch Blockwahl gewählt.

Der erweiterte Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen.

Musikalische Lehrkräfte werden vom Vorstand berufen und abberufen.

Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Vermögensverwaltung. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass sämtliche Einnahmen ( Beiträge, Zuschüsse, Spenden etc. ) ausschließlich zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Dem erweiterten Vorstand obliegt die Beratung und Unterstützung des Vorstandes. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben volles Stimmrecht.

Dem Vorstand obliegt die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Aufgaben bilden, sie mit den erforderlichen Vollmachten ausstatten und wieder auflösen.

 

 

§14   Die Kassenprüfung

Die Arbeit der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

 

 

§15   Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder aussprechen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke. Es muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, welcher auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung steht.

Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Vermögen an die Sparkassenstiftung der Kreissparkasse Bautzen, die es ausschließlich zur gemeinnützigen Förderung der Kultur im Landkreis Bautzen in den Grenzen von 2006 verwendet.

 

 

§16   Gerichtsstand

Gerichtsstand ist für alle Fälle und Teile Bautzen.

 

 

§17   Satzungsänderungen

Eine Änderung dieser Satzung bedarf  der ¾-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, dieser muss auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgeführt sein.

 

 

 

 

 

Bautzen, den 14.11.2008 (Änderung der Satzung vom 01.12.2006)

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